Allgemeine Geschäftsbedingungen der UWM – FTBE GmbH

1. Anwendbarkeit

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden BGB). Dazu gehören juristische Personen des privaten und Öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen, selbständige Kaufleute, Freiberufler, sowie Kleinunternehmer im Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit.

(2) Sofern Verbraucher mit der UWM – FTBE GmbH Kaufverträge abschließen wollen, ist dies nur durch den Abschluß von Individualvereinbarungen (Einzelverträgen) möglich. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hier ausgeschlossen. Im Falle der Bestellungen durch Fernkommunikationsmittel (Telefon, Telefax, Brief, Online-Bestellung) kommt der Vertrag nur zustande, nachdem der Besteller die aktuell gültige Widerrufsbelehrung erhalten, unterschrieben und zurückgesandt hat. Verträge mit Verbrauchern gibt es nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands.

(3) Erfährt die Verkäuferin nachträglich, daß der Besteller kein Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB ist oder zwar Unternehmer ist, jedoch eine private Bestellung vorgenommen hat, kann sie in angemessener Frist zurücktreten. Das Recht der Anfechtung nach den §§ 119, 123 BGB bleibt davon unberührt.

(4) Die AGB gelten auch für die von der UWM – FTBE GmbH zu erbringenden Leistungen im Bereich der dienst- und werkvertraglichen Leistungen.

(5) Diese vorliegenden AGB haben ausschließliche Gültigkeit. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden selbst dann keine Anwendung, wenn sie in Aufträgen oder anderen Unterlagen genannt werden oder darauf Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers treten nur dann in Kraft, wenn die UWM – FTBE GmbH ihrer Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich zuvor zugestimmt hat.

2. Angebote und Unterlagen

(1) Die Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Bildern, CAD – Daten, elektronische Daten, Entwurfsunterlagen und anderen Unterlagen behalten wir uns ohne Einschränkungen vor. Diese Unterlagen bzw. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der UWM – FTBE GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.

3.Bindungswirkung des Angebots und Umfang der Lieferung

(1) Angebote des Bestellers bei der UWM – FTBE GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) sind mit dem Zugang bindend und können dann nicht mehr widerrufen werden. Die Verkäuferin ist allerdings verpflichtet, Ablehnungen der Bestellung dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Verkäuferin das Angebot schriftlich annimmt, spätestens jedoch mit der Versendung der Ware, wobei dies auch durch die Übergabe an die Transportperson (Spediteur, Frachtführer, Beförderungsunternehmer etc.) erfolgen kann. Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme des Kaufvertrages. 

(3) Alle Abänderungen des Vertrages, insbesondere mündlicher Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Das gilt ebenso für Nebenabreden. Auch das bloße Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben reicht nicht!

(4) Die Verkäuferin ist berechtigt, Konstruktions- und Formänderungen an den Liefergegenständen vorzunehmen, soweit dieser dadurch nicht wesentlich verändert und der Verwendungszweck nicht gefährdet wird. Das gilt nicht, wenn die Änderungen für den Käufer unzumutbar sind.

(5) Werden der Verkäuferin ohne eigenes Verschulden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen (§ 321 BGB), hat die Verkäuferin das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Tatsachen in diesem Sinne sind insbesondere negative Informationen von Wirtschaftsauskunfteien über die Kreditwürdigkeit des Käufers (z. B. Schufa, Kreditreform etc.). Dies gilt nicht bei geringfügigen Zweifeln. Dem Käufer wird nachgelassen, hinreichende Sicherheiten zu bestellen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen der Verkäuferin sind im Sinne von § 271 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) sofort fällig. Ein späteres Fälligkeitsdatum bedarf der Vereinbarung im Einzelfall (Indivdualabrede im Sinne von § 305b BGB).

(2) Zahlungen mit Wechseln oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen (§ 364 Abs. 2 BGB). Werden die eingereichten Wertpapiere nicht eingelöst (bezahlt), kann die Verkäuferin unter Rückgabe derselben Barzahlung verlangen. Das gilt insbesondere im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotests. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, sich auf einen Scheck- oder Wechselprozeß einzulassen. Im Zweifel ist der Käufer verpflichtet, die Einreichung von Wechseln oder Schecks zu unterlassen.

(3) Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Ändert sich die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer, werden wir die Vergütung zum Zeitpunkt und der Höhe der jeweiligen Änderung anpassen, ohne dass ein Kündigungsrecht entsteht. Die Berechnung der Maße, Gewichte etc. erfolgt an der Verladestelle.

(4) Treten bei Lieferzeiten, welche über vier Monate hinausgehen, wesentliche Kostensteigerungen ein, welche bei verständiger Würdigung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer Neuverhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen.

(5) Die Nebenkosten für Verpackung, Fracht und Transportversicherung sind kein Teil des Nettopreises. Diese Kosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Verkäuferin ist allerdings berechtigt, anstelle der Einzelausweisung einen pauschalierten Zuschlag zu erheben, welcher sich am Warenwert orientiert, sofern dieser verhältnismäßig ist. Außer bei Mindermengen soll er 0,9% des Warenwerts im Regelfall nicht übersteigen. Die Verkäuferin zeigt dem Käufer die Bestellung einer Mindermenge vorher an.

(6) Für einen Zahlungsverzug des Käufers gilt grundsätzlich die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB. Die Verkäuferin kann allerdings weitere Rechtsgründe (§ 288 Abs. 3 BGB) oder Schäden (§ 288 Abs. 4 BGB) durch entsprechende Nachweise geltend machen.

(7) Im Falle bereits bestehender Geschäftsbeziehungen werden die Regelungen in §§ 366 und 367 BGB dahin geändert, daß zunächst die älteste Forderung verrechnet wird.

(8) Ist anstelle eines bloßen Verzuges des Käufers bei verständiger Würdigung davon auszugehen, daß dieser seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, ist die Verkäuferin zur Fälligstellung der gesamten Restschuld berechtigt. In diesem Fall kann die Verkäuferin außerdem für alle sonstigen Lieferungen und Leistungen an den Käufer Sicherheiten oder Vorauszahlungen verlangen.

(9) Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer an Dritte abzutreten.

5. Leistungszeit

(1) Die Verkäuferin liefert die Bestellungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs in angemessener Zeit aus. Bei angespannter Auftragslage ist sie berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern, sofern der Käufer dadurch nicht unzumutbar benachteiligt wird. Die Verkäuferin wird den Käufer hierüber im Bedarfsfalle unterrichten. Ist die Verlängerung der Lieferzeit für den Käufer unzumutbar, haben beide Teile das Recht, den Vertrag zu kündigen. Bei einer Lieferzeit, welche unter vier Monaten liegt, ist hiervon jedoch im Regelfall nicht auszugehen.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, wozu auch Seuchen wie die Corona-Pandemie gehören, Arbeitskämpfen, Kriegen, inneren Unruhen, behördlichen Beschränkungen, dem Ausbleiben von Zulieferungen, insbesondere der ständigen Lieferanten, sowie anderen unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignissen, jeweils für die Dauer der Störung.

(3) Abweichend von § 266 BGB sind Teillieferungen zulässig, wenn diese für den Käufer zumutbar sind. Ist die Gesamtleistung nicht in zumutbarer Zeit möglich, ohne daß die Verkäuferin hierfür ein Verschulden trifft, haben beide Seiten das Recht, den Vertrag zu kündigen. 

(4) Verstreichen handelsübliche Lieferfristen, kann der Käufer weder zurücktreten noch Schadensersatz verlangen, wenn er der Verkäuferin nicht zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat; diese beträgt in der Regel mindestens 14 Tage. Die Erklärung des Käufers muß auch mit der Erklärung verbunden werden, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Liegt bei der Verkäuferin nur leichte Fahrlässigkeit vor, schuldet sie dem Käufer lediglich den Ersatz der Kosten für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.

6. Obliegenheiten des kaufmännischen Erwerbers nach § 377 HGB

(1) Gemäß der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit wird der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und offensichtliche Mängel der Qualität, Liefermenge oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Käuferin unverzüglich zur Anzeige bringen.  Bei verborgenen Mängeln etc. beginnt die Obliegenheit unverzüglich mit der Entdeckung.

7. Gewährleistungsfristen und Gewährleistungen

(1) Bei Bestellungen wird die Gewährleistung abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf 12 Monate verkürzt. Wird im Falle einer Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, gilt § 377 HGB entsprechend. In jedem Falle beginnt die Frist mit dem Gefahrübergang.

(2) Im Falle von Mängelrügen ist jeder Käufer verpflichtet, der Käuferin die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Käufer dies, kann er sich auf Gewährleistung nicht berufen. Unerhebliche Mängel kommen nicht in Betracht.

(3) Hat der Käufer die Kaufsache in eine andere Sache eingebaut, trägt die Verkäuferin im Falle einer berechtigten Mangelrüge nur solche Ein – und Ausbaukosten, welche unmittelbar den Ausbau oder die Demontage der mangelhaften Waren oder den Einbau oder das Anbringen identischer Ersatzteile betreffen. Diese sind nur zu marktüblichen Konditionen erstattungsfähig. Der Käufer hat dies durch Belege oder in Textform nachzuweisen.

(4) Weitere Kosten, insbesondere für Mangelfolgeschäden, sind nicht nach § 439 Abs. 3 BGB erstattungsfähig. Das Recht, dessen ungeachtet Schadensersatz zu verlangen, wird für einfache Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Hilfspersonen ausgeschlossen.

(5) Einen Kostenvorschuß für Ein- und Ausbaukosten kann der Besteller nur verlangen, wenn abweichend vom Kauf- ein Werkvertrag vereinbart worden ist.

(6) Sind die Kosten für die Nacherfüllung unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB, kann die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die Ein – und Ausbaukosten 150% des Warenwerts oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. In diesem Falle bleibt die Minderung unberührt.

(7) Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen berechtigt die Verkäuferin zur Forderung von Schadensersatz, sofern dies für den Käufer bei der Geltendmachung erkennbar war.

(8) Abweichend von § 440 Satz 2 BGB hat die Verkäuferin das Recht, mehr als zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen.

(9) Schäden, welche durch normale Abnutzung und Verschleiß entstehen, unterliegen nicht der Gewährleistung. Das gilt nicht, wenn diese Schäden nachweislich auf anfängliche Sachmängel zurückzuführen sind. §§ 376, 377 HGB und die in diesen AGB geregelten Pflichten zur Mängelanzeige und Überprüfung bleiben davon unberührt. 

(10) Werden Teile ohne Genehmigung der Verkäuferin eingebaut oder verändert, entfällt die Haftung. Das gilt auch für Instandsetzungsarbeiten durch Dritte.

(11) Der Käufer gewährt der Verkäuferin eine angemessene Zeit zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Anderenfalls entfällt die Haftung der Verkäuferin. § 4 Abs. 2 der AGB (Leistungszeit, s. o.) gilt entsprechend für die Gewährleistungen.

8. Beweissicherungsverfahren

(1) Die Vertragsschließenden vereinbaren, und zwar auch wenn der Käufer lediglich beruflich im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB die Bestellung tätigt, vor einer gerichtlichen Geltendmachung zunächst die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gemäß den §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung. Hierfür wird der Käufer einen Sachverständigen am Sitz der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer benennen. Auch für das Beweissicherungsverfahren gelten das deutsche Recht und der deutsche Gerichtsstand am Sitz der Verkäuferin (s. u.).

9. Umfang der Haftung

(1) Die Verkäuferin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im Übrigen haftet sie nur im Umfang des bei Vertragsschluss voraussehbaren Schadens. Im Falle der Haftung gemäß Satz 2 ist der Schaden der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt.

(2) Die Beschränkungen der Haftung der Verkäuferin gelten auch für deren Hilfspersonen (Angestellte, Arbeiter, freie Mitarbeiter sowie sonstige Erfüllungsgehilfen). Bei grober Fahrlässigkeit der Hilfspersonen haftet die Verkäuferin nur im Umfang des typischen vorhersehbaren Schadens.

(3) Der Käufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und billigt, daß Nebenabreden mit Hilfspersonen keinen Schaden begründen können, wenn sie nicht durch schriftliche Bestätigung der Verkäuferin Vertragsbestandteil geworden sind.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen der Haftung gelten nicht für gesetzliche Regelungen über die Haftung, insbesondere aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.

10. Verjährung

(1) Bei vertraglichen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Ware oder ihrer Übergabe an eine selbständige Transportperson.

(2) Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Beginn gemäß Absatz 1. Soweit Regelungen in § 438, 478, 479 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorsehen, welche nicht abdingbar sind, finden diese Anwendung. Im Falle von unerlaubten Handlungen, namentlich Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung oder arglistigem Verschweigen, gelten die gesetzlichen Fristen.

(3) In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung der Verkäuferin beginnt die Verjährungsfrist erneut nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verschulden ihrer Hilfspersonen beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Die eigene Haftung selbständiger Hilfspersonen bleibt unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Bestellung Eigentum der Verkäuferin.

(2) Für den Fall der Weiterverarbeitung der gelieferten Sache zu einer neuen beweglichen Sache wird vereinbart, daß die Verkäuferin Eigentümerin der neuen Sache wird. Ihr Eigentum erlischt automatisch mit Erfüllung aller Forderungen aus der Bestellung.

(3) Bei einer Verarbeitung oder Vermischung mit Waren, an welchen dingliche Vorbehaltsrechte Dritter bestehen, entsteht Miteigentum gemäß §§ 946, 947 BGB. Für das Erlöschen findet § 10 Absatz 2 Satz 2 dieser AGB entsprechende Anwendung.

(4) Der Käufer verpflichtet sich sowohl in den Fällen des Absatzes 1 wie des Absatzes 2 dieser AGB zur unentgeltlichen Verwahrung. Er hat die Sachen auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und gegebenenfalls Wartungen und Inspektionen auf eigene Kosten vorzunehmen. Abweichend von § 690 BGB haftet der Käufer als Verwahrer für jedes Verschulden.

12. Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und Abtretung der Forderungen gegen Abnehmer

(1) Der Käufer ist berechtigt, die verarbeiteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Er ist ermächtigt, die Forderungen gegen seine Abnehmer im eigenen Namen für Rechnung der Verkäuferin einzuziehen. Bei Miteigentum Dritter oder anteiligen Vorausabtretungen gegen diese bleiben deren Rechte unberührt.

(2) Die Forderungen gegen Abnehmer tritt der Käufer der Verkäuferin im Voraus ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Bei Miteigentum Dritter beschränkt sich die Vorausabtretung der Forderung gegen die Abnehmer des Käufers auf den Anteil der Verkäuferin.

(3) Bestehen an der Vorbehaltsware keine Rechte Dritter, erhebt die Verkäuferin einen Sicherheitsaufschlag von 10%. Auch dieser erlischt mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus der Bestellung.

(4) Stellt der Käufer die Zahlungen ein, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung wie zur Einzugsermächtigung.

(5) Das gilt auch im Falle der Eröffnung eines vorläufigen oder regulären Insolvenzverfahrens sowie eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt auch, wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird. Einen Wechsel- oder Scheckprotest braucht die Verkäuferin nicht abzuwarten. Im Zweifel ist der Käufer verpflichtet, die Einreichung von Wechseln oder Schecks zu unterlassen.

(6) Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Verbindlichkeiten des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, von diesem Sicherheiten zu verlangen. Diese sollen den Umständen nach angemessen sein und in der Regel 20% des Kaufpreises nicht übersteigen. Läßt sich das im Einzelfall nicht vermeiden, ist die Verkäuferin zur Rückübertragung oder wahlweise zur Freigabe verpflichtet.

13. Kosten der Rücksendung und Bearbeitungsgebühr im Falle der Rücknahme

(1) Außer in den Fällen der Gewährleistung, namentlich der Ersatzlieferung, trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

(2) In diesen Fällen darf die Verkäuferin eine Bearbeitungsgebühr erheben. Diese soll bei umfangreichen Bestellungen 5%, bei gewöhnlichen 10% des Warenwerts nicht übersteigen. Die Gebühr orientiert sich am Umfang der Bearbeitung und beträgt mindestens 10,00 €. Bei der Bestellung von Mindermengen darf ein Zuschlag erhoben werden. Die Verkäuferin informiert den Käufer bei der Bestellung, ob eine Mindermenge vorliegt.

14. Keine Haftung für Dritte bei eigenmächtigen Veränderungen von Verweisen und Links sowie der Nutzung von Urheber- oder Markenrechten Dritter

(1) Sofern Besteller sich auf Plattformen der Verkäuferin Online informieren, haftet diese nicht für Veränderungen der Texte durch Dritte, welche diese ohne Zustimmung von ihr vorgenommen haben. Das gilt auch für Verlinkungen, welche Dritte eigenmächtig verändern. Im Zweifel hat der Besteller unter Darlegung des Sachverhalts eine Auskunft bei der Verkäuferin einzuholen. Unterlässt er dies, kann er insoweit keine Rechte geltend machen.

(2) Bei Ausdrucken und Kopierungen etc. durch den Besteller hat dieser selbst die Urheber- und Markenrechte Dritter zu beachten. Die bloße Nennung ist kein Hinweis auf eine Übertragung des Copyrights. Dieses bleibt vielmehr nach wie vor dem Urheber zugeordnet. Entsprechendes gilt für Graphiken, Tondokumente, Videos und Textdateien. Der Besteller hat sich gegebenenfalls selbst um eine Lizenz zur Vervielfältigung zu kümmern.

15. Datenschutz

(1) Sämtliche Eingaben persönlicher oder geschäftlicher Daten auf den Plattformen der Verkäuferin (Name, Anschrift, geschäftliche Niederlassung, Emailadresse) nimmt der Besteller freiwillig vor.

(2) Besteller dürfen, wenn und nachdem sie ihre Daten bei der Verkäuferin vollständig hinterlegt haben, ein Pseudonym verwenden.

(3) Die Verwendung der Kontaktadressen Dritter ist, außer in Fällen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Verkäuferin, nicht gestattet. 

(4) Die Versendung von Spam-Mails ist untersagt und verpflichtet zu gebühren- und kostenpflichtiger Unterlassung und zum Schadensersatz.

(5) Link zur Datenschutzerklärung: https://www.uwm-ftbe.de/datenschutzerklaerung/

16. Salvatorische Klausel für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel

(1) Sofern eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, tritt an ihre Stelle eine Regelung, welche dem Interesse beider Parteien mit Rücksicht auf deren hypothetischen Willen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte am nächsten kommt, anderenfalls gelten die gesetzlichen Regelungen.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie auch des Handelsgesetzbuchs (HGB) für alle Lieferungen ist der Firmensitz der Verkäuferin, derzeit „UWM – FTBE GmbH, Industriestraße 8, 48308 Senden“.

(2) Gerichtsstand ist für alle Rechte und Pflichten aus der Lieferung sowie bei ständiger Geschäftsbeziehung, insbesondere einem Kontokorrent, das Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster.

18. Wahl des Deutschen Rechts

(1) Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen der Wahl des Deutschen Rechts. Die Anwendung des sogenannten UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 über den internationalen Kauf von Waren (CISG) wird ausgeschlossen. Im Übrigen werden sämtliche Regelungen über Verbraucherverträge ausgeschlossen.

(2) Im Falle einer Unwirksamkeit dieser Vereinbarung oder eines Teiles von ihr findet § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Anwendung.

Fassung vom 01.Juni.2024, UWM – FTBE GmbH, Industriestr. 8, 48308 Senden