Verträge mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB (B2B) über Warenlieferungen sowie dienst- und werkvertragliche Leistungen.
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der UWM – FTBE GmbH, Industriestr. 8, 48308 Senden („UWM“, „Verkäuferin/Auftragnehmerin“) und ihren Kunden („Kunde“, „Käufer/Auftraggeber“), soweit der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn UWM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn UWM ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
Diese AGB gelten sowohl für Kauf-/Lieferverträge (Waren) als auch – soweit nicht abweichend geregelt – für Dienst- und Werkleistungen.
Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Bilder, CAD-Daten, elektronische Daten, Entwürfe) unterliegen den Eigentums-, Urheber- und ggf. Schutzrechten von UWM.
Der Kunde darf die Unterlagen/Daten ausschließlich für den Vertragszweck verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von UWM in Textform zulässig.
Bestellungen/Beauftragungen des Kunden gelten als verbindliches Angebot. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde an sein Angebot 14 Kalendertage ab Zugang bei UWM gebunden.
Der Vertrag kommt zustande durch (a) Annahme in Textform, oder (b) Beginn der Leistungserbringung bzw. Versand/Übergabe der Ware an das Transportunternehmen.
Eine Bestellbestätigung/Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Annahme bezeichnet ist.
Nebenabreden sowie Änderungen/Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
UWM ist zu technischen/konstruktiven Änderungen berechtigt, soweit der Vertragsgegenstand dadurch nicht wesentlich verändert und der Verwendungszweck nicht gefährdet wird; unzumutbare Änderungen sind ausgeschlossen.
Werden UWM nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen (§ 321 BGB), ist UWM berechtigt, angemessene Sicherheiten/Vorauszahlungen zu verlangen oder – bei Verweigerung – vom Vertrag zurückzutreten.
Alle Preise verstehen sich netto ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und zzgl. vereinbarter Nebenleistungen (z. B. Verpackung, Fracht, Transportversicherung).
Rechnungen sind sofort fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart ist.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; Zurückbehaltungsrechte nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte; die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
Wechsel/Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. UWM ist berechtigt, bei Nichteinlösung Barzahlung zu verlangen.
UWM ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
Liefer-/Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
UWM liefert/leistet im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs. Bei unvorhersehbaren Engpässen kann sich die Frist angemessen verlängern; UWM informiert den Kunden.
Höhere Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Krieg, Pandemien, Ausfall von Zulieferungen) verlängert Fristen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeit. Bei dauerhafter Unmöglichkeit können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, sofern für den Kunden zumutbar.
Gefahrübergang bei Versendung: Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen.
Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird – soweit gesetzlich zulässig – auf 12 Monate ab Gefahrübergang verkürzt. Gesetzlich zwingende längere Fristen bleiben unberührt (z. B. bei bestimmten Bau-/Werkleistungen).
UWM leistet Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Der Kunde hat UWM zur Prüfung beanstandete Ware/Muster in angemessener Frist zur Verfügung zu stellen; andernfalls kann UWM die Mängelbearbeitung verweigern, soweit die Prüfung dadurch unmöglich/unzumutbar wird.
Ein- und Ausbaukosten werden – soweit gesetzlich geschuldet – nur in erforderlichem und nachgewiesenem Umfang übernommen; weitergehende Folgekosten werden nur ersetzt, wenn UWM hierfür nach Maßgabe von Ziff. 9 haftet.
Unverhältnismäßige Nacherfüllung: UWM kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Rechte (Minderung/Rücktritt) nach Maßgabe der Voraussetzungen.
Rechte des Kunden entfallen nicht pauschal bei Einbau/Veränderung durch den Kunden, sondern nur, soweit der geltend gemachte Mangel ursächlich auf den Einbau/die Veränderung oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist.
Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen kann Ersatz der erforderlichen Prüf-/Bearbeitungskosten auslösen, sofern der Kunde die Unbegründetheit erkennen konnte.
Die Parteien sollen vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung prüfen, ob eine einvernehmliche technische Klärung (z. B. gemeinsame Beweissicherung oder Sachverständigenbegutachtung) sinnvoll ist.
Eine Pflicht zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird nicht begründet; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
UWM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet UWM nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UWM.
Gesetzliche zwingende Haftungstatbestände (insbesondere Produkthaftung) bleiben unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, verjähren vertragliche Ansprüche des Kunden (außer Ziff. 7) innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von UWM.
Verarbeitung: Wird Vorbehaltsware verarbeitet, erwirbt UWM Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Der Kunde verwahrt Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie zum Neuwert gegen übliche Risiken.
Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern.
Die daraus entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an UWM ab; UWM nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag kann UWM die Einziehungsermächtigung widerrufen und Herausgabe/Informationen verlangen.
Rücksendekosten trägt der Kunde, sofern nicht gesetzlich oder im Rahmen berechtigter Gewährleistung etwas anderes gilt.
Soweit UWM aus Kulanz Waren zurücknimmt, kann UWM eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen; die Höhe wird vor Rücknahme vereinbart.
Soweit UWM dem Kunden Unterlagen/Informationen bereitstellt, obliegt dem Kunden die Prüfung der Nutzungsmöglichkeiten im konkreten Einsatzumfeld.
Der Kunde hat bei eigener Vervielfältigung/Nutzung Urheber-, Marken- und Lizenzrechte Dritter zu beachten.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von UWM: https://www.uwm-ftbe.de/datenschutzerklaerung/
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort für Lieferungen ist – soweit zulässig – der Sitz von UWM.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – Münster; zuständig ist das für Münster örtlich zuständige Gericht.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Fassung: Revision 02 | Stand: 28.01.2026
UWM – FTBE GmbH, Industriestr. 8, 48308 Senden